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Satzung
Fassung laut Mitgliederversammlung vom 15. März 2024
Präambel
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1 Zweck des Vereins
Der Turnverein 1903 Ortenberg e.V. mit Sitz in Ortenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
Zweck des Vereins ist der Betrieb und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege von Turnen, Sport und Spiel als umfassende Leibesübungen in ihrer Vielseitigkeit zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung des Menschen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ersatz von Aufwendungen gibt es nur nach Vorstandsbeschluss.
Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Gesamtvorstand kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund Freiburg e.V. und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein ausgeübt werden, deren Regelwerke, Richtlinien und Ordnungen ergänzend und unmittelbar für die Vereinsmitglieder gelten.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der bei Minderjährigen von der/den Sorgeberechtigten unterschrieben werden muss.
Über die Aufnahme beschließt der Gesamtvorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung sowie die der Verbände, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung an.
Stimmberechtigt in allen, den Verein betreffenden, Angelegenheiten sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar in den Gesamtvorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten außerdem mindestens 1 Jahr dem Verein angehören.
Die Mitgliedschaft endet:
6.1 durch Austritt,
6.2 durch Ausschluss,
6.3 durch Tod.Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären, bei Minderjährigen durch den/die Sorgeberechtigten.
Der Austritt ist jederzeit im Kalenderjahr möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verein spätestens bis zum 30.11. vorliegen. Für das Kalenderjahr, in welchem der Austritt erfolgt, ist der Beitrag in voller Höhe zu leisten; auf eine anteilsmäßige Erstattung besteht kein Anspruch.Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden:
8.1 bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung,
8.2 wenn sich das Mitglied den Anordnungen des Gesamtvorstandes oder seiner Beauftragten wissentlich widersetzt,
8.3 wegen unehrenhaften Betragens und Verlust der Rechte im Sinne der §§ 45 und 45a des Strafgesetzbuches
Für einen Ausschlussbeschluss des Gesamtvorstandes müssen mindestens 2/3 seiner Mitglieder gestimmt haben.
Der Ausschlussbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, dem Gesamtvorstand mit schriftlicher Zustimmung von mindestens 6 über 16 Jahre alten Vereinsmitgliedern einzureichen.Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs.6 besteht für das ausscheidende Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beitrag
Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Für bestimmte Abteilungen können Zusatzbeiträge festgesetzt werden, die ausschließlich zum Nutzen der entsprechenden Abteilung eingesetzt werden.
Sämtliche Beiträge sind Bringschulden. Sie sind innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu bezahlen.
Für die Beitragszahlung ist der bargeldlose Zahlungsverkehr - möglichst über Bankeinzug - vorzunehmen.
In Not geratenen oder bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag vom Gesamtvorstand die Beitragszahlung gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
Bei Zahlungsrückständen von einem Jahr kann die Streichung der Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstand erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.
§ 6 Ehrungen
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch den Gesamtvorstand (mit 2/3 Mehrheit) geehrt werden.
Gleiches gilt für die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Gesamtvorstand,
der Geschäftsführende Vorstand,
die Übungsleiterversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Vereinsorgan dar.
Zu deren Aufgaben gehören:
2.1 Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes,
2.2 Entlastung des Gesamtvorstandes,
2.3 Wahl des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
Bestätigung der zuvor von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter,
Bestätigung der von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiter
2.4 Genehmigung von Einzelprojekten über 10.000, -- EUR
2.5 Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
2.6 Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
2.7 Auflösung des Vereins,
2.8 Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Gesamtvorstand.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal des Kalenderjahres durchzuführen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung müssen auf der Vereinshomepage, im Amtsblatt der Gemeinde Ortenberg und schriftlich an der Vereinstafel mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben werden.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder, ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich oder per Email einzuladen, wobei das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen gilt, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Emailadresse gerichtet wurde. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung oder Erweiterung eines Tagesordnungspunktes müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Diese nachträglich eingereichten Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Anträge auf Satzungsänderungen, sofern eine Satzungsänderung kein Tagesordnungspunkt in der bei der Einberufung mitgeteilten Tagesordnung ist, und Anträge auf Auflösung des Vereins können nach der Einberufung nicht mehr gestellt werden. Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind stets möglich, solange der jeweilige Tagesordnungspunkt noch nicht beendet ist.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Voraussetzung ist, dass der Termin allen Mitgliedern ordnungsgemäß unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bekanntgegeben wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Das Vorsitzendenteam ist berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Es ist dazu verpflichtet, wenn dies der Gesamtvorstand beschließt oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.Bei Wahlen wird geheim abgestimmt. Wenn zwei Drittel der Versammlungsteilnehmer zustimmen, kann durch Handzeichen gewählt werden.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, hat dann im zweiten oder einem ggf. gebotenen weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden verbleibenden Kandidaten stattzufinden, die bis dahin die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Amtszeit ist jeweils auf zwei Jahre begrenzt,
Die Mitgliederversammlung wird von einem der drei Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1.1 den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes (§10),
1.2 dem 2. Kassenführer, dem 2. Festwart,
1.3 den Abteilungsleitern.1.4 bis zu 5 Beisitzern
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, die Abteilungsleiter und die Jugendleiter bedürfen nur der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (Hinweis auf §8, Abs. 2.3 u. Abs.10).
Der Gesamtvorstand bleibt im Amt, bis der neu gewählte Gesamtvorstand sein Amt antritt.Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
3.1 den Jahreshaushalt,
3.2 das Verleihen von Ehrungen,
3.3 grundsätzliche Regelungen des Turn- und Sportbetriebs,
3.4 Verabschiedung von Vereinsordnungen – z.B. Geschäftsordnung, Datenschutzordnung, Ehrenordnung, Beitragsordnung und dergleichen
3.5 Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden,
3.6 Beratung laufender Vereinsangelegenheiten,
3.7 die Einsetzung ehrenamtlicher Übungsleiter,
3.8 die Einstellung, Beschäftigung und die Entlassung von nebenberuflichen Übungsleitern, hauptamtlichen Übungsleitern oder Sportlehrern,
3.9 die Errichtung einer Geschäftsstelle,
3.10 die Gründung und Aufhebung von Turn- und Sportabteilungen,
3.11 die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu Dachverbänden,
3.12 die Verhängung von Vereinsstrafen sowie für den Ausschluss eines Mitgliedes.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
Den Geschäftsführenden Vorstand bilden:
1.1 das Vorsitzendenteam, bestehend aus 3 Mitgliedern
1.2 der Kassenführer,
1.3 der Schriftführer,
1.4 der Festwart,
1.5 der Jugendvertreter,
1.6 der Pressewart,
1.7 der Protokollführer.Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte gemäß der Geschäftsordnung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch das Vorsitzendenteam nach §10/1.1 vertreten.
Die Mitglieder des Vorsitzendenteams sind jeweils allein vertretungsberechtigt.Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden im Falle der Verhinderung von ihren Stellvertretern vertreten. Die Vertretung gilt jedoch nur im Innenverhältnis. Sie haben ihren Aufgabenbereich nach eigenem Ermessen mit ihren Stellvertretern aufzuteilen.
§ 11 Übungsleiterversammlung
Die Übungsleiterversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den lizenzierten und nicht lizenzierten Vereinsübungsleitern, sowie den Übungsleiterhelfern.
Die Übungsleiterversammlung dient der Aussprache, der Information und der Beratung. Die Übungsleiterversammlung ist kein beschlussfähiges Gremium.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle.
Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührtBei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums oder dem Verein zur Verfügung gestellten Fremdeigentums ist voller Schadenersatz zu leisten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Ortenberg zu mit der Bestimmung, es treuhänderisch bis zu fünf Jahren für einen am Ort neuzugründenden und als gemeinnützig anerkannten Turnverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder berechtigt, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 14 Reserve-Beschluss
Sollten das Vereinsregister oder das Finanzamt Beanstandungen zur beschlossenen Satzungsänderung haben, wird der Gesamtvorstand ermächtigt, die notwendigen Korrekturen herbeizuführen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.