77799 Ortenberg
- Satzung -
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Turnverein 1903 Ortenberg e.V.“.
§ 2 Vereinszweck
- die Erhebung von Beiträgen
- die Beschaffung von Spenden
- Veranstaltungen, mit denen der breiten Öffentlichkeit der Förderungszweck bekannt
gemacht wird
7. Ersatz von Aufwendungen gibt es nur nach Vorstandsbeschluss.
§ 3 Mitgliedschaft
- durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichen aus der Mitgliederliste.
4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung
muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand spätestens bis zum 30.11. des Jahres zugehen.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied
in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen
die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung
entscheidet.
6. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das
Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Versendung der Mahnung
an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der
Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§ 7 Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung des Mitgliedbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und
Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch
den Vorstand.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Voraussetzung ist, dass der Termin allen Mitgliedern ordnungsgemäß unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bekannt gegeben wurde.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Für Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
8. Bei Wahlen wird geheim abgestimmt. Wenn zwei Drittel der Versammlungs-teilnehmer zustimmen, kann durch Handzeichen gewählt werden.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
§ 8 Vorstand
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
4. Der Vorstand repräsentiert den Verein.
5. Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandsitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens einer Woche ein.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
7. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederver-
sammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle
Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
8. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt.
§ 9 Kassenprüfung
wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Diese bestätigt den Bericht.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Vereinsvermögen an den „Turnverein 1903 Ortenberg e.V.“
Ortenberg, 14.02.2006